Wie wir Wert auf die Transparenz der Behandlungsstruktur legen, so ist es auch bei den Behandlungskosten.
1. Kostenregelung bei privat Versicherten: Die Kosten für die Erstuntersuchung mit anschließender zeitaufwändiger Aufarbeitung der Befunde und Stellungnahme zum Problem liegen bei etwa 180 bis 600 € (etwaige Laborkosten sind hierin nicht enthalten). Die Abrechnung dafür und für alle Behandlungen erfolgt nach der amtlichen GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte); das heißt, dass die üblichen Gebührenziffern (GOÄ) soweit wie möglich verwendet werden. Dort, wo dieser amtliche Tarif keine GOÄ-Ziffern für ungewöhnliche medizinische Leistungen vorhält, setzen wir gemäß der Rechtsvorschrift der GOÄ sogenannte Analogziffern an. Deren Erstattung fällt in den Ermessensspielraum der Versicherungen. Solche ungewöhnlichen medizinischen Leistungen fallen auch bei der ganzheitsmedizinischen Aufarbeitung chronischer Gesundheitsstörungen oft an.
2. Kostenregelung bei nicht privat Versicherten: Selbstverständlich gibt es in der Betreuungsintensität und bei unseren Leistungen für den Patienten keinerlei Unterschied. Für nicht privat versicherte Patienten halten wir aber eine günstigere Abrechnungstechnik vor, bei der der Patient ca. 10 und 30 % der für die Behandlung privat Versicherter anfallenden Honorarkosten spart. Dies wird durch folgende formale Erleichterung erzielt: Der Patient bezahlt die Rechnung am gleichen Tag in bar oder per EC-Card. Diese Rechnung besteht aus sogenannten GOÄ-Analogziffern. So erniedrigt sich der Verwaltungsaufwand für die Arztpraxis. Diesen Vorteil geben wir mit dem niedrigeren Honoraransatz an den Patienten weiter. Was das ärztliche Honorar für die Konsultationen betrifft, orientiert sich dies an der aufgewendeten Zeit des Arztes und beträgt 81 € je halber Stunde, herauf- und heruntergerechnet auf die konkrete Konsultationsdauer. Für die Behandlungen selbst bestehen definierte Preise, die der Patient vor Erbringung der Leistung auf Nachfrage mitgeteilt bekommt, sodass eine freie Entscheidung möglich ist.
3. Wechsel von einer Abrechnungsart in die andere: Beide Abrechnungsvarianten – die postalische Rechnungslieferung und die Barzahlung – erfüllen alle gesetzlichen Bestimmungen. Jeder Patient kann jederzeit von der einen in die andere Abrechnungsvariante wechseln, freilich nur für zukünftige Leistungen. Rückwirkende Umwandlungen bereits ausgestellter Rechnungen sind nicht möglich. Der Wechsel erfolgt, indem der Patient das dafür zutreffende andere Konditions-Anerkennungs-Schreiben unterzeichnet.